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Verbandssatzung des Zweckverbands zur gemeinsamen Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Städtedreieck Burglengenfeld - Maxhütte-Haidhof - Teublitz

Aufgrund Art. 18 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl. S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 43 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98) beschließen die Städte Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof und Teublitz folgende, mit Schreiben des Landratsamtes Schwandorf vom 16.06.2021 genehmigte 

Verbandssatzung:

I.    Allgemeine Vorschriften 


§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung und Aufsicht 

(1)    Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband zur gemeinsamen Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Städtedreieck Burglengenfeld - Maxhütte-Haidhof - Teublitz“.     

(2)    Der Zweckverband hat seinen Sitz in Teublitz. 

(3)    Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

(4)    Aufsichtsbehörde ist das Landratsamt Schwandorf.   


§ 2
Verbandsmitglieder, räumlicher Wirkungsbereich  

(1)    Verbandsmitglieder sind die Städte Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof und Teublitz. 

(2)    Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 erforderlich ist. 

(3)    Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.  

(4)    Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands (Verbandsgebiet) umfasst die Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder.  


§ 3
Aufgaben des Zweckverbands   

(1)     Aufgabe des Zweckverbands ist die Erledigung der nachfolgend bezeichneten Verwaltungsaufgaben seiner Verbandsmitglieder einschließlich Errichtung, Unterhalt und Betrieb der dazu erforderlichen Einrichtungen.

(2)    Der Zweckverband erfüllt folgende Aufgaben:

1.    Betrieb und Unterhalt der gemeinsamen Geschäftsstelle des Städtedreiecks. Dies umfasst:

a)    Koordination der Aktivitäten der interkommunalen Kooperation,
b)    Entwicklung, Beratung und Betreuung von innovativen gemeinschaftlichen Projekten,
c)    Öffentlichkeitsarbeit,
d)    Organisation von Ausstellungen, kulturellen Veranstaltungen und Festen,
e)    Vorbereitung von gemeinsamen Beschaffungen der Verbandsmitglieder
f)    Einrichtung einer Koordinierungsstelle Landesplanung und Regionalplanung. 

2.    Betreuung der Stadtarchive der Verbandsmitglieder. 2Dies umfasst:

a)    Betrieb und Betreuung der Stadtarchive an ihren Standorten bei den Ver-bandsmitgliedern,
b)    Beratung von Archivnutzern,
c)    Verzeichnung der Bestände,
d)    Bewertung von Archivgut,
e)    Erschließung der Archivbestände,
f)    wissenschaftliche Dokumentation einschließlich Erstellung von Beiträgen, etwa für Festschriften.

3.    Betrieb und Unterhalt der Kleiderkammer des Städtedreiecks. Dies umfasst: 

a)    Betrieb und Unterhalt der Kleiderkammer im Städtedreieck,
b)    Entgegennahme von Sachspenden (Kleidung, Schuhe, Spielzeug, jedoch kei-ne Haushaltswaren und sperrigen Gegenstände), 
c)    Ausgabe von als Sachspende erhaltener Kleidung, Schuhen und Spielzeug an Bedürftige,
d)    Öffentlichkeitsarbeit der / für die Kleiderkammer. 

4.    Wirtschaftsförderung für die Verbandsmitglieder einschließlich Fremdenverkehrs-förderung und Förderung der Naherholungs- und Freizeitgestaltungsmöglichkeiten. Dies umfasst: 

a)    aufgabenbezogene Kommunikation mit den Verbandsmitgliedern und Koordi-nation der aufgabenbezogenen Kommunikation zwischen den Verbandsmit-gliedern und aufgabenbezogene Kommunikation mit den vor Ort tätigen Ge-werbe- , Einzelhandels-, und ähnlichen Interessenverbänden der Verbandsmit-glieder,

b)    Sammlung und Aufbereitung von Informationen zu Gewerbeflächen und Ge-werbepotentialflächen für Gewerbeneuansiedelungen- und Umsiedelungen zur Erstellung eines gemeinsamen Flächenprogramms unter Priorisierung der Be-standsflächen der Verbandsmitglieder.
c)    Entwicklung und Durchführung von Marketingmaßnahmen für das gemeinsa-me Flächenprogramm der Verbandsmitglieder in Internet, Rundfunk und Printmedien,
d)    Ansprache und Beratung potentieller Investoren und potentiell ansiedlungsinter-ressierter Unternehmen und Existenzgründer,
e)    Betreuung von Ansiedlungsvorhaben und Existenzgründungen,
f)    Vorbereitung und Durchführung von Investorengesprächen in Abstimmung mit den Verbandsmitgliedern,
g)    Marketing und Öffentlichkeitsarbeit für die Ferien- / Urlaubsregion Südliche Naab-Vils in Internet, Rundfunk und Printmedien,
h)    Erstellung, Pflege und Veröffentlichung von Tourismusbroschüren und Gast-geberverzeichnissen,
i)    Beschilderung von Wanderwegen und Radwegen. 

5.    Errichtung und Betrieb des Interkommunalen Recyclinghofs im Gewerbege-biet Teublitz-Südost. Dies umfasst: 

a)    Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Landkreis Schwandorf als entsorgungspflichtiger Körperschaft (Art. 3 Abs. 1 BayAbfG) für Errichtung und Betrieb des Interkommunalen Recyclinghofs im Gewerbe-gebiet Teublitz-Südost, 
b)    Errichtung des Interkommunalen Recyclinghofs auf dem dazu vom Zweck-verband bei der Stadt Teublitz gemieteten bzw. gepachteten Grundstück,
c)    Betrieb und Unterhalt des errichteten Interkommunalen Recyclinghofs,
d)    unentgeltliche Entgegennahme der Abfälle aus privaten Haushaltungen, die nach der gemäß Buchstabe a) zwischen dem Zweckverband und dem Land-kreis Schwandorf geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung als zur Entgegennahme auf dem Interkommunalen Recyclinghof bestimmt sind, für Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung im Sinne der Nrn. 2 - 5 des § 6 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG),
e)    Einrichtung einer Wildentsorgungsstelle (Konfiskatbehälter).

6.    Wahrnehmung des den Verbandsmitgliedern obliegenden Feuerbeschauwesens  nach der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV).

7.    Förderung des Klimaschutzes im Städtedreieck einschließlich der Befassung mit allen Fragen und Aufgaben zum ökologischen und energiebewussten Han-deln zur Verbesserung der Umweltbilanz im Städtedreieck. Dies umfasst die Koordination der für den Klimaschutz bei den Verbandsmitgliedern zuständigen Stellen und Abstimmung der Klimaschutzkonzepte der Verbandsmitglieder. 

(3)    Die Verbandsmitglieder können dem Zweckverband im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung weiterer Aufgaben bedarf der Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung durch die Rechts-aufsichtsbehörde. 

(4)    Der Zweckverband erlässt für die ehrenamtliche Tätigkeit der Verbandsräte eine Entschädigungssatzung. Die Verbandsmitglieder übertragen dem Zweckverband die für die Wahrnehmung des Feuerbeschauwesens (Abs. 2 Nr. 6) erforderlichen Befugnisse. Weitere Befugnisse werden dem Zweckverband nicht übertragen.

(5)    Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht. 


§ 4
Nutzung Flächen
 
(1)    Der Zweckverband schließt mit dem jeweiligen Verbandsmitglied die Miet- bzw. Pachtverträge zum Erwerb des Nutzungsrechts an den Flächen, die zur Erfüllung seiner in § 3 Abs. 2 bestimmten Aufgaben erforderlich sind.

(2)    Der Zweckverband mietet bzw. pachtet das für Errichtung und Betrieb des Inter-kommunalen Recyclinghofs erforderliche Grundstück (§ 3 Abs. 2 
Nr. 5) sowie die Kleiderkammer (§ 3 Abs. 2 Nr. 3). 2Die Archivflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) verbleiben mit der jeweils darauf ruhenden Unterhaltslast einschließlich Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung bei ihren bisherigen Inhabern.

(3)    Der Zweckverband wird die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Büroflä-chen aus dem bisherigen gemeindlichen Bestand der Verbandsmitglieder anmieten. Der Zweckverband schließt mit den Verbandsmitgliedern die hierzu erforderlichen Mietverträge. Die Miethöhe ist nach der ortsüblichen Miete für vergleichbare Gewer-beimmobilien zu bemessen.  

§ 5
Übernahmeberechtigung und -verpflichtung des Zweckverbands

(1)    Der Zweckverband ist berechtigt, bei den Verbandsmitgliedern für die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 vorhandene bewegliche Vermögensgegenstände, insbesondere Mobiliar und IT-Ausstattung, zu übernehmen. Eine finanzielle Ablöse zum Zeitwert erfolgt dabei nur für die beweglichen Vermögensgegenstände, deren Zeitwert jeweils mindestens 100 € (in Worten: einhundert Euro) beträgt. Zur entgeltlichen Übernahme beweglicher Vermögensgegenstände schließt der Zweckverband mit dem jeweiligen Verbandsmitglied gesonderte Vereinbarungen.

(2)    Der Zweckverband ist verpflichtet, die bei den Verbandsmitgliedern für die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen. Für die Überleitung der Arbeitnehmer werden zwischen dem Zweckverband und den Ver-bandsmitgliedern sowie zwischen dem Zweckverband und den überzuleitenden Ar-beitnehmern gesonderte Vereinbarungen geschlossen. Der Zweckverband wird Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Bayern (KAV) und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (ZVK). 


II.    Verfassung und Verwaltung  

§ 6
Verbandsorgane  

Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss und der Verbandsvorsitzende.  

§ 7
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 

(1)    Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden sowie seinen beiden Stellvertretern (§ 15) und 15 weiteren Verbandsräten. Jedes Verbandsmitglied entsendet aus seinem jeweiligen Stadtrat jeweils fünf der weiteren Verbandsräte. 

(2)    Die Verbandsräte kraft Amtes (Art. 31 Abs. 2 S. 1 KommZG) werden im Fall ihrer Verhinderung in der Verbandsversammlung durch ihre Vertreter im Amt gemäß Art. 39 Abs. 1 GO vertreten. Ist bei einem oder mehreren der Verbandsmitglieder der je-weilige 2. Bürgermeister als weiterer Verbandsrat entsandt, so wird der erste Bürgermeister in der Verbandsversammlung im Fall der Verhinderung durch den nach Reihenfolge weiteren Vertreter im Amt (3. Bürgermeister, weitere Stellvertreter) vertreten. Die weiteren Verbandsräte haben für den Fall der Verhinderung namentlich benannte Stellvertreter, die von den Verbandsmitgliedern aus dem jeweiligen Stadtrat bestellt werden. 4Verbandsräte können nicht untereinander die Stellvertretung ausüben.  

(3)    Die Amtszeit der Verbandsräte kraft Amtes endet mit ihrem kommunalen Wahlamt. Die weiteren Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden für die Dauer der Wahlzeit des jeweiligen Stadtrats bestellt. 

(4)    Mit dem Ausscheiden eines weiteren Verbandsrats aus dem jeweiligen Stadtrat endet die Amtszeit als weiterer Verbandsrat. Endet die Amtszeit eines weiteren Verbandsrats vorzeitig, entsendet das jeweilige Verbandsmitglied aus seinem Stadtrat unverzüglich eine andere Person als weiteren Verbandsrat. Gleiches gilt für die namentlich benannten Stellvertreter.  

§ 8
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden und der übrigen Verbandsräte

(1)    Der Verbandsvorsitzende, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Ver-bandsversammlung (Verbandsräte) sind ehrenamtlich tätig. 

(2)    Der Zweckverband entschädigt die Verbandsräte entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger. Verbandsräte kraft Amtes haben, soweit sie nicht Verbandsvorsitzende, Ausschuss-vorsitzende oder deren Stellvertreter sind, nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Das Nähere hierzu legt die Verbandsversammlung in der Entschädigungssatzung fest. 


§ 9
Einberufung der Verbandsversammlung  

(1)    Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich oder elektronisch einberufen. Die Einladung muss Tagungszeit und 
-ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.  

(2)    Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Verbandsräte oder der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.  

§ 10
Sitzungen der Verbandsversammlung  

(1)    Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.  

(2)    Vertreter der Aufsichtsbehörde und der Geschäftsleiter haben das Recht, an den Sitzungen beratend mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilzunehmen. Ihnen ist auf Antrag das Wort zu erteilen.  

(3)    Die Aufsichtsbehörde ist vor jeder Sitzung zu unterrichten. § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. 

§ 11
Zuständigkeit der Verbandsversammlung   

(1)    Die Aufgaben des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, dieser Verbandssatzung 
oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende, der Verbandsausschuss oder der Geschäftsleiter selbständig entscheidet.   

(2)    Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann nicht auf den Verbandsvorsitzenden, den Verbandsausschuss oder den Geschäftsleiter übertragen werden (Art. 34 Abs. 2 KommZG): 

1.    die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen,
2.    die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung,
3.    die Beschlussfassung über den Finanzplan,
4.    die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung,
5.    die Festsetzung von Entschädigungen (§§ 3 Abs. 4, 8),
6.    der Erlass, die Änderung oder Aufhebung der Geschäftsordnung für die Ver-bandsversammlung,
7.    die Entscheidung über die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Veräußerung einer solchen Beteiligung des Zweckverbands an einem Unternehmen in Privatrechtsform,
8.    die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern.

(3)    Die Verbandsversammlung beschließt weiter über: 

1.    den Abschluss von Rechtsgeschäften einschließlich des Erwerbs, der Veräuße-rung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die für den Zweckverband einmalig oder kumuliert je Haushaltsjahr Verpflichtungen in Höhe von mehr als 50.000 EUR mit sich bringen,

2.    die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben ab einem Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die De-ckung gewährleistet ist (Art. 40 Abs. 1 S. 1 KommZG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 S. 1 GO),

3.    die Bestellung und Entlassung des Geschäftsleiters.


§ 12
Stimmverteilung und Beschlüsse in der Verbandsversammlung 

(1)    Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Die Verbandsversammlung umfasst damit 18 Stimmen.  

(2)    Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden stimmberechtigten Verbandsräte bzw. deren Stellvertreter die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreichen. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt Art. 49 GO entsprechend. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

1.    die Angelegenheit dringlich ist und die Verbandsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt 
oder
2.    sämtliche Verbandsräte bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Verbandsrat bzw. Stellvertreter der Behandlung widerspricht.  

(3)    Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Beratungsgegenstands einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diese Folge ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.   

(4)    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. Die Verbandsmitglieder können ihre Verbandsräte anweisen, wie sie in der Verbandsversammlung abzustimmen haben. Die Abstimmung entgegen der Weisung berührt die Gültigkeit des Beschlusses der Verbandsversammlung nicht.   


§ 13
Zusammensetzung und Sitzungen des Verbandsausschusses, 
Stellvertretung und Rechtsstellung der Ausschussmitglieder 

(1)    Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den weiteren Verbandsräten kraft Amtes.

(2)    Die Verbandsversammlung bestellt für die Mitglieder des Verbandsausschusses Stellvertreter aus den weiteren Verbandsräten, wobei jedes Verbandsmitglied zu berücksichtigen ist. Die Bestellung zum Stellvertreter gilt für die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Die für die Mitglieder des Verbandsausschusses bestell-ten Stellvertreter können von der Verbandsversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3)    Der jeweilige Verbandsvorsitzende (§ 15) ist zugleich Vorsitzender des Verbandsaus-schusses. Der Vorsitzende des Verbandsausschusses wird im Falle seiner Verhinderung für die Funktion des Ausschussvorsitzenden durch den Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden und für das Stimmrecht durch seinen nach Abs. 2 bestellten Stellvertreter vertreten.    

(4)    Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung (§§ 9, 10 Abs. 1 und 12) entsprechend.

(5)    Für die Rechtsstellung der Mitglieder des Verbandsausschusses gilt § 8 entsprechend.



§ 14
Zuständigkeit des Verbandsausschusses 

(1)    Der Verbandsausschuss berät in nicht öffentlicher Sitzung die Angelegenheiten vor, über die die Verbandsversammlung beschließt.
(2)    Der Verbandsausschuss beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht nach dem Gesetz oder dieser Verbandssatzung in den Zuständigkeitsbereich der Verbandsver-sammlung fallen oder nach dem Gesetz, dieser Verbandssatzung oder besonderem Beschluss der Verbandsversammlung dem Verbandsvorsitzenden oder dem Geschäftsleiter zur selbständigen Entscheidung übertragen sind (Auffangzuständigkeit des Verbandsausschusses). 

(3)    Der Verbandsausschuss beschließt insbesondere über: 

1.    den Abschluss von Rechtsgeschäften einschließlich des Erwerbs, der Veräuße-rung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die für den Zweckverband einmalig oder kumuliert je Haushaltsjahr Verpflichtungen in Höhe von mehr als 25.000 EUR mit sich bringen,

2.    die Aufnahme von Darlehen,

3.    die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplans, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 EUR übersteigt,

4.    die Entscheidung über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als 10.000 EUR bis zu einem Betrag von 25.000 EUR im Einzelfall, soweit sie un-abweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 40 Abs. 1 S. 1 KommZG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 S. 1 GO),

5.    die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeit-nehmern des Zweckverbands ab Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder ab einem entsprechenden Entgelt.

(4)    Der Verbandsausschuss beschließt des Weiteren über die Angelegenheiten, die ihm die Verbandsversammlung durch besonderen Beschluss unbeschadet des Art. 37 Abs. 2 KommZG bzw. § 11 Abs. 2 dieser Verbandssatzung aus ihren gesetzlichen Zuständigkeiten übertragen hat.

(5)    Der Verbandsausschuss kann Angelegenheiten, über die er zu beschließen hat, allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsvorsitzenden oder den Geschäftsleiter übertragen. Er kann diese Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen. 


§ 15
Verbandsvorsitzender und Stellvertreter 

(1)    Der Verbandsvorsitzende hat einen ersten und einen weiteren Stellvertreter. 

(2)    Verbandsvorsitzender, erster stellvertretender Verbandsvorsitzender und weiterer stellvertretender Verbandsvorsitzender sind die jeweiligen ersten Bürgermeister der Städte Burglengenfeld, Maxhütte-Haidhof und Teublitz.  

(3)    Am Tag des Inkrafttretens dieser Verbandssatzung wird der erste Bürgermeister der Stadt Maxhütte-Haidhof Verbandsvorsitzender, der erste Bürgermeister der Stadt Teublitz erster stellvertretender Verbandsvorsitzender und der erste Bürgermeister der Stadt Burglengenfeld weiterer stellvertretender Verbandsvorsitzender. Nach zwei Jahren übernimmt der erste Bürgermeister der Stadt Teublitz den Verbandsvorsitz, der erste Bürgermeister der Stadt Burglengenfeld den ersten stellvertretenden Verbandsvorsitz und der erste Bürgermeister der Stadt Maxhütte-Haidhof den weiteren stellvertretenden Verbandsvorsitz. Nach weiteren zwei Jahren übernimmt der erste Bürgermeister der Stadt Burglengenfeld den Verbandsvorsitz, der erste Bürgermeister der Stadt Maxhütte-Haidhof den ersten stellvertretenden Verbandsvorsitz und der erste Bürgermeister der Stadt Teublitz den weiteren stellvertretenden Verbandsvorsitz. Der zweijährige Wechselturnus und die Reihenfolge im Verbandsvorsitz gelten auch in der Folgezeit.  

(4)    Ist der Verbandsvorsitzende verhindert, wird er für die Funktion des Verbandsvorsit-zenden durch den ersten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten. Ist auch der erste stellvertretende Verbandsvorsitzende verhindert, wird der Verbandsvorsit-zende für die Funktion des Verbandsvorsitzenden durch den weiteren stellvertretenden Verbandsvorsitzenden vertreten. Für das Stimmrecht in der Verbandsversammlung wird der Verbandsvorsitzende durch seinen Vertreter im Amt vertreten.   


§ 16
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden     

(1)    Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.   

(2)    Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen.Er erfüllt die ihm im KommZG zugewiesenen weiteren Aufgaben. 

(3)    Der Verbandsvorsitzende entscheidet im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Aufga-ben nach Abs. 2 insbesondere über:

1.    den Abschluss von Rechtsgeschäften einschließlich des Erwerbes, der Veräuße-rung und Belastung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten, die für den Zweckverband einmalig oder kumuliert je Haushaltsjahr Verpflichtungen in Höhe von bis zu 25.000 EUR mit sich bringen,
2.    die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplans, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 EUR nicht übersteigt,
3.    überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 EUR im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 40 Abs. 1 S. 1 KommZG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 S. 1 GO),
4.    die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung oder Versetzung, Zuweisung an ei-nen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeit-nehmern des Zweckverbands bis einschließlich Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder bis zu einem entsprechenden Entgelt. 

(4)    Durch besonderen Beschluss des Verbandsausschusses können dem Verbandsvor-sitzenden unbeschadet § 11 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledi-gung übertragen werden.

(5)    Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbands übertragen.

III.    Wirtschafts- und Haushaltsführung 


  § 17
Anzuwendende Vorschriften  

Für die Wirtschaft- und Haushaltsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend, soweit sich nicht aus dem KommZG etwas anderes ergibt.    

§ 18
Haushaltssatzung 

(1)    Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans ist den Verbandsmitglie-dern spätestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.     

(2)    Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.  

(3)    Die Haushaltssatzung wird, wenn rechtsaufsichtliche Genehmigungen erforderlich sind, nach Erteilung der Genehmigung, sonst vier Wochen nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde bekannt gemacht.   

§ 19
Deckung des Finanzbedarfs  

(1)    Der durch Fördermittel, Zuschüsse, Kredite und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbands wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt (Umlage).       

(2)    Die Stadt Burglengenfeld, die Stadt Maxhütte-Haidhof und die Stadt Teublitz tragen die Umlage nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen zueinander. 2Es gilt die letzte jeweils zum 1. Januar durch das Bayerische Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik amtlich festgestellte Einwohnerzahl.    

(3)    Die Umlage wird in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Die Umlage kann während des Haushaltsjahres nur durch eine Nachtragshaushalts-satzung geändert werden.

(4)    Die Umlagebeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).

(5)    Die Umlage wird mit einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. 2Werden diese Teilzahlungen nicht rechtzeitig entrichtet, werden vom säumigen Verbandsmitglied Verzugszinsen erhoben. 3Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.  

(6)    Ist die Umlage bei Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige vierteljährliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Haushaltsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt abzurechnen. 



§ 20
Geschäftsstelle, Geschäftsleiter und Kassenverwaltung 

(1)    Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle mit Sitz in Teublitz. Die Geschäftsstelle führt die laufenden Verwaltungsarbeiten des Zweckverbands einschließlich der Aufstellung des Haushaltsplans durch. Die Führung der Kassengeschäfte wird gegen angemessene Kostenerstattung auf die Stadtkasse Teublitz übertragen. Der Zweckverband und die Stadt Teublitz schließen hierzu eine Zweckvereinbarung.   

(2)    Der Zweckverband stattet die Geschäftsstelle mit dem erforderlichen Personal aus. Er soll sich dabei des nach § 5 Abs. 2 übernommenen Personals bedienen. 

(3)    Der Zweckverband bestellt einen Geschäftsleiter. Aufgaben und Zuständigkeiten des Geschäftsleiters bestimmen sich nach Art. 39 Abs. 2 KommZG.   


§ 21
Jahresrechnung, Prüfung  

(1)    Der Verbandsvorsitzende legt der Verbandsversammlung die Jahresrechnung inner-halb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres vor.     

(2)    Die Jahresrechnung wird binnen drei Monaten nach Vorlage durch den Verbandsvorsitzenden durch einen aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bildenden Prü-fungsausschuss örtlich geprüft. Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Verbandsräten. Der Verbandsvorsitzende ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.  

(3)    Nach der örtlichen Prüfung stellt die Verbandsversammlung die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

(4)    Nach Feststellung der Jahresrechnung veranlasst der Verbandsvorsitzende die überörtliche Rechnungsprüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband.    


IV.    Änderung der Verbandssatzung, Austritt, 
Auflösung und Abwicklung des Zweckverbands 


§ 22
Änderung der Verbandssatzung, Beitritt weiterer Mitglieder   

(1)    Änderungen der in § 3 Abs. 2 bestimmten Verbandsaufgaben und der Beitritt weiterer Verbandsmitglieder bedürfen eines einstimmigen Beschlusses mit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung sowie der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. 

(2)    Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.

(3)    Jede Änderung der Verbandssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt zu machen. Änderungen der Verbandssatzung werden am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.


§ 23
Austritt, außerordentliche Kündigung   

(1)    Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist nur mit Zustimmung der anderen Verbands-mitglieder möglich.  

(2)    Der Austritt eines Verbandsmitglieds ist nur zum Schluss eines Haushaltsjahres zulässig, frühestens jedoch fünf Jahre nach Gründung des Zweckverbands. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden.       

(3)    Ein Verbandsmitglied kann seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund kündigen, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft auch unter Würdigung der Interessen der verblei-benden Mitglieder unzumutbar geworden ist. 

(4)    Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. 2Das ausscheidende Mitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum Zeitwert zu übernehmen, soweit diese Gegenstände vom Zweckverband nicht mehr benötigt werden. Der Abfindungsanspruch wird drei Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens mit der Auflösung des Zweckverbands fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsan-spruchs eine abweichende Regelung vereinbaren. 


§ 24
Auflösung, Abwicklung   

(1)    Die Auflösung des Zweckverbands bedarf eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.   

(2)    Wird der Zweckverband aufgelöst, findet vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen eine Abwicklung nach Art. 47 KommZG statt.        

(3)    Die bei Auflösung vorhandenen Verbandsmitglieder haben angemessene Regelungen über die weitere Verwendung bzw. Verwertung der vorhandenen unbeweglichen und beweglichen Gegenstände des Anlagevermögens anzustreben. Insbesondere soll den Städten die Möglichkeit eingeräumt werden, vorhandenes Mobiliar und IT-Ausstattung zum Zeitwert zu erwerben. 

(4)    Die bei Auflösung vorhandenen Beschäftigten des Zweckverbands sind in dem Verhältnis in gemeindliche Beschäftigungsverhältnisse zu übernehmen, wie die Beschäftigten bei der Errichtung des Zweckverbands auf den Zweckverband übergegangen waren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte, die vor Errichtung des Zweckverbands bei einer Verbandsgemeinde beschäftigt waren, von dieser wieder zu übernehmen sind.

(5)    Ein nach Abwicklung der Geschäfte, Befriedigung der Gläubiger und Auseinandersetzung nach Absätzen 2 und 3 verbleibendes Negativsaldo bzw. verbleibender Überschuss ist nach dem Umlegungsschlüssel der Umlage (§ 19 Abs. 2) zwischen den Städten aufzuteilen.   


V.    Schlussbestimmungen  

§ 25
Anzuwendende Vorschriften   

Soweit nicht das KommZG oder die Verbandssatzung etwas anderes vorschreiben, sind auf den Zweckverband die für die Gemeinde geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.      

§ 26
Öffentliche Bekanntmachung     

(1)    Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen, soweit sie gesetzlich vorgeschrie-ben sind, im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die amtliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. 

(2)    Sonstige Bekanntmachungen des Zweckverbands werden in ortsüblicher Weise vorgenommen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde anordnen. 

§ 27
Schlichtung von Streitigkeiten     

(1)    Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern sowie bei Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern aus dem Verbandsverhältnis ist das Landratsamt Schwandorf zur Schlichtung anzurufen.  

(2)    Soweit eine Schlichtung nicht zu erreichen ist, sind die Streitbeteiligten berechtigt, die im Streit stehenden Rechte und Pflichten vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.  

§ 28
Inkrafttreten    

Die Aufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem Amtsblatt amtlich bekannt zu machen. Der Zweckverband entsteht am Tag nach dieser Bekanntmachung.      


Vermerk:
Amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 32 vom 25.06.2021.

De-Mail ermöglicht eine nachweisbare und vertrauliche elektronische Kommunikation. Zudem kann sich bei De-Mail niemand hinter einer falschen Identität verstecken, denn nur Nutzer mit einer überprüften Identität können De-Mails versenden und empfangen.

Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.